MIt ESPR & DPP werden nicht nur Produkte entlang der Lieferkette weitergegeben, sondern auch Informationen und Daten. Dabei unterscheiden sich die Pflichten der einzelnen Marktteilnehmer deutlich.
Die ESPR selbst formuliert kaum eigene Verhaltenspflichten für Unternehmen im Allgemeinen. Adressiert werden stattdessen gezielt sogenannte Wirtschaftsteilnehmer, ein in Art. 2 Abs. 1 Nr. 46 ESPR abschließend definierter Begriff, der insgesamt sechs Rollen umfasst: Hersteller, Bevollmächtigter, Importeur, Vertreiber, Händler und Fulfilment-Dienstleister. Nur wer einer dieser sechs Rollen zuzuordnen ist, trägt unmittelbar Pflichten aus den sog. „Delegierten Rechtsakten“, die auf Grundlage von Art. 4 ESPR für die jeweiligen Produktgruppen erlassen werden.
Ein Unternehmen kann dabei durchaus mehrere dieser Rollen gleichzeitig einnehmen, was in der Praxis eher die Regel als die Ausnahme darstellen dürfte. Ein Beispiel: die Muster Elektro GmbH, ein mittelständischer Hersteller von elektrischen Kleingeräten. Für die eigene Produktlinie ist sie Hersteller. Für eine Handvoll Zusatzartikel, die sie fertig aus Fernost bezieht und unter der eigenen Marke verkauft, ist sie ebenfalls Hersteller – aber für den erstmaligen Import dieser Ware in die EU zugleich auch Importeur. Die Zuordnung folgt also nicht der Unternehmensbezeichnung, sondern wird für jedes Produkt und jeden Vertriebsweg einzeln beurteilt.
Unsere Gesprächspraxis zeigt, dass viele Markteilnehmer intuitiv davon ausgehen, Hersteller sei, wer die Fertigungsmaschinen bedient. Die ESPR (und die EU-Regulatorik im Allgemeinen) definiert das aber anders: Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 42 ESPR ist Hersteller »jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet«. Ausschlaggebend ist damit die Vermarktung unter eigenem Label oder die Beauftragung der Fertigung, nicht der physische Akt der Produktion selbst.
Bei Muster Elektro zeigt sich das gut: Die Kernprodukte werden im eigenen Werk gefertigt und unter der Hausmarke verkauft, der klassische Fall. Aber auch die eingekaufte Fernost-Ware, die unter demselben Label ins Sortiment kommt, macht das Unternehmen zum Hersteller, obwohl es an der Fertigung selbst gar nicht beteiligt ist. Dasselbe Prinzip gilt für einen Einzelhändler, der eine Eigenmarke bei einem externen Produzenten fertigen lässt und im eigenen Sortiment vermarktet: Er ist Hersteller im Sinne der ESPR, unabhängig davon, wer tatsächlich produziert.
Diese Zuordnung hat Gewicht: Der Hersteller trägt die umfangreichste Pflichtenlast der ESPR. Er muss sicherstellen, dass Produkte den geltenden Leistungsanforderungen entsprechen, das vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, die technischen Unterlagen erstellen und einen digitalen Produktpass samt Sicherungskopie bereitstellen (Art. 27 ESPR). Wie diese Pflichten im Einzelnen aussehen, ist dann Thema von Teil 4 dieser Blog-Serie.
Sechs unterschiedliche Rollen kennt die ESPR, hier in der praktischen Übersicht zusammengefasst.
Vor allem für Hersteller ohne eigene Niederlassung in der EU relevant ist der Bevollmächtigte: Zwar erlaubt Art. 28 Abs. 1 ESPR die Benennung eines Bevollmächtigten jedem Hersteller unabhängig vom Sitz, aber praktische Bedeutung erlangt die Figur aber vor allem dort, wo der Hersteller selbst keine EU-Niederlassung hat und daher auf einen administrativen Ansprechpartner in der Union angewiesen ist.
Die ESPR definiert ihn (Art. 2 Abs. 1 Nr. 43) als »eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen«. Verpflichtend ist das nicht: Hersteller ohne EU-Sitz können einen Bevollmächtigten benennen, müssen es aber nicht (Art. 28 Abs. 1 ESPR).
Entscheidend für die Abgrenzung ist, was der Bevollmächtigte gerade nicht übernehmen darf: Die zentralen Herstellerpflichten aus Art. 27 Abs. 1 ESPR und die Erstellung der technischen Unterlagen bleiben beim Hersteller selbst – ebenso die inhaltliche Konformität des Produkts und ein funktionierender digitaler Produktpass. Der Bevollmächtigte kümmert sich stattdessen um die Aufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden sowie um die Kommunikation mit diesen Behörden (Art. 28 Abs. 2 ESPR).
Die ESPR definiert diese Rolle (Art. 2 Abs. 1 Nr. 44) als »jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt«. Zwei Merkmale entscheiden also: der Sitz in der EU und das Inverkehrbringen eines Drittstaat-Produkts. Was diese Rolle in der Praxis bedeutet, zeigt sich bei Muster Elektro in zwei ganz unterschiedlichen Konstellationen – je nachdem, unter wessen Marke die importierte Ware verkauft wird.
Fall 1: der klassische Import.
Unser Beispiel-Betrieb Muster Elektro GmbH vertreibt neben der eigenen Produktlinie auch eine Serie von Küchengeräten einer südkoreanischen Marke, die unverändert unter deren eigenem Namen weiterverkauft wird. Für diese Geräte ist Muster Elektro ausschließlich Importeur, Hersteller bleibt die koreanische Marke, denn sie vermarktet unter deren Namen. Bevor Muster Elektro diese Geräte auf den Unionsmarkt bringt, muss das Unternehmen sicherstellen, dass der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technischen Unterlagen erstellt hat, dass dem Produkt die nach Art. 7 ESPR und den anwendbaren delegierten Rechtsakten erforderlichen Informationen beigefügt wurden und dass ein digitaler Produktpass samt Sicherungskopie vorliegt (Art. 29 Abs. 2 ESPR). Muster Elektro übernimmt hier eine reine Kontrollfunktion an der Schnittstelle zwischen Drittstaat und Unionsmarkt – verantwortet aber nicht die Konformität selbst, sondern deren Nachweis vor dem Inverkehrbringen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Gerät die Anforderungen nicht erfüllt, darf Muster Elektro es nicht in Verkehr bringen, bis die Konformität hergestellt ist.
Fall 2: der Eigenmarken-Fall.
Anders liegt es bei den Fernost-Zusatzartikeln, die Muster Elektro fertig einkauft und unter der eigenen Marke verkauft. Hier ist das Unternehmen, wie bereits gezeigt, nicht nur Importeur, sondern zugleich Hersteller im Sinne der ESPR, weil es die Ware unter eigenem Namen vermarktet. Die Prüfpflicht aus Art. 29 Abs. 2 ESPR läuft damit praktisch ins Leere beziehungsweise wird zur Selbstkontrolle: Muster Elektro muss in seiner Rolle als Importeur sicherstellen, dass es selbst – jetzt in seiner Rolle als Hersteller – das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt, die technischen Unterlagen erstellt und den digitalen Produktpass bereitgestellt hat. Es prüft also nicht einen Dritten, sondern die eigene Pflichterfüllung, bevor es die Ware in Verkehr bringt.
Für die Rollenzuordnung macht das einen erheblichen Unterschied: Nur im ersten Fall bleibt die Herstellerverantwortung – und damit auch die Haftung nach Art. 76 ESPR – bei einem externen Dritten. Im zweiten Fall trägt Muster Elektro beide Pflichtenkataloge gleichzeitig, ohne dass sich die eine Rolle durch die andere neutralisiert.
Beim Import müssen zwei Fälle scharf getrennt werden: Importiere ich Ware, für die der Hersteller gemäß ESPR außerhalb der EU sitzt, oder vermarkte ich diese importierten Produkte in der EU unter Eigenmarke?
Für alles, was zwischen Hersteller bzw. Importeur und noch vor dem Endnutzer passiert, hält die ESPR eine Art Auffangkategorie bereit: den Vertreiber. Gem. Art. 2 Abs. 1 Nr. 45 ESPR ist das »jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs«, also etwa Großhändler oder Zwischenhändler innerhalb einer B2B-Lieferkette.
Die Sorgfaltspflicht des Vertreibers fällt bewusst geringer aus als die von Hersteller und Importeur: Er muss mit der gebührenden Sorgfalt vorgehen und etwa prüfen, ob ein Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist (Art. 30 Abs. 1, Abs. 2 lit. a ESPR). Erwägungsgrund 65 begründet diese reduzierte Verantwortung damit, dass Vertreiber Produkte erst bereitstellen, nachdem Hersteller oder Importeur sie bereits in Verkehr gebracht haben.
Ob Ladengeschäft oder Online-Shop, der Händler ist meist der letzte Akteur vor dem Endnutzer. Die ESPR definiert ihn (Art. 2 Abs. 1 Nr. 55) als »ein Vertreiber oder eine sonstige natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, auch im Fernabsatz, Produkte an bzw. für Endnutzer zum Kauf, zur Miete oder zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt«. Erfasst sind auch Personen, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ein Produkt selbst in Betrieb nehmen.
Seine zentrale Pflicht betrifft die Informationsweitergabe: Kunden und potenzielle Kunden müssen Zugang zu allen einschlägigen, dem Produkt beiliegenden Informationen haben, die die anwendbaren delegierten Rechtsakte vorschreiben – und der digitale Produktpass muss leicht zugänglich sein, auch im Fernabsatz (Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 ESPR).
Hier lohnt ein genauerer Blick, denn die ESPR weicht von der Systematik anderer produktbezogener Verordnungen ab. Wo viele nur zwischen Hersteller, Importeur und einem einheitlichen »Händler/Vertreiber« unterscheiden, führt die ESPR mit der Trennung von Vertreiber und Händler zwei eigenständige, nebeneinanderstehende Rollen ein.
Der Unterschied: Der Vertreiber stellt ein Produkt auf dem Markt bereit, typischerweise im B2B-Kontext, während der Händler Produkte an bzw. für Endnutzer anbietet oder ausstellt. Unser Beispielbetrieb Muster Elektro übernimmt an dieser Stelle gleich beide Rollen: Für die Ware, die an den Fachhandel geht, ist das Unternehmen Vertreiber; für den eigenen Outlet-Verkauf und den Webshop, die direkt an Endkunden verkaufen, ist es Händler. Diese Doppelrolle ist in der Praxis nicht ungewöhnlich, sollte aber für jede Produktbewegung gesondert geprüft werden.
Erreicht ein Produkt den Endnutzer war Händler in der veranwortlichen Rolle, egal ob das Produkt über einen physischen Point of Sale verkauft wurde oder via Online-Handel.
Für die Bestellungen aus dem eigenen Webshop lässt unser Beispiel Muster Elektro Lagerhaltung und Versand von einem externen Logistikpartner erledigen. Genau für solche Konstellationen hat die ESPR eine sechste Rolle vorgesehen: den Fulfilment-Dienstleister. Es ist die einzige der sechs Rollen, die nicht direkt in der ESPR definiert wird – Art. 2 Abs. 10 ESPR verweist stattdessen auf die Begriffsbestimmung in der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (Art. 3 Nr. 11). Erfasst sind zusammengefasst Unternehmen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der Dienstleistungen Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand anbieten, ohne selbst Eigentümer der betroffenen Produkte zu sein. Reine Post-, Paketzustell- oder Frachtbeförderungsdienste fallen nicht darunter. Für die exakte Anwendung im Einzelfall lohnt sich ein Blick in den Wortlaut der Marktüberwachungsverordnung selbst.
Auch ohne Eigentum an der Ware trifft den Fulfilment-Dienstleister eine eigenständige Pflicht: Er muss sicherstellen, dass die Bedingungen während Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung oder Versand die Konformität der von ihm gehandhabten Produkte mit dem jeweiligen delegierten Rechtsakt nicht beeinträchtigen (Art. 33 ESPR).
Verarbeiten Sie in relevantem Umfang Bauteile aus Eisen, Stahl oder Aluminium – als Hersteller, Zulieferer oder Weiterverarbeiter? Fertigen Sie Möbel, Textilien oder Reifen? Ist Ihnen Ihre Rollenzuordnung noch unklar?
Dann lohnt sich jetzt ein kurzer Blick auf Ihre konkrete Betroffenheit, bevor der delegierte Rechtsakt zu Ihrer Produktgruppe vorliegt und die Vorbereitungszeit knapper wird. Wir ordnen mit Ihnen ein, welche Datenanforderungen für Ihre Rolle und Ihre Produktgruppe konkret relevant werden.
Die ESPR sieht wie bereits geschildert ausdrücklich vor, dass sich die Rollenzuordnung im Einzelfall verschieben kann: Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke der Verordnung als Hersteller (Art. 34 ESPR), wenn sie ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass dessen Konformität beeinträchtigt wird. Genau das war bei Muster Elektro von Anfang an der Fall: Die fertig eingekaufte Fernost-Ware wird durch den Verkauf unter der eigenen Marke automatisch zur Hersteller-Angelegenheit, nicht erst nachträglich.
Diese Vorschrift trifft in der Praxis vor allem Private-Label-Geschäfte und Unternehmen, die importierte Ware vor dem Weiterverkauf technisch verändern oder anpassen. Wer in einem dieser beiden Fälle handelt, übernimmt automatisch die vollständige Herstellerpflichtenlast nach Art. 27 ESPR, unabhängig davon, wie das Unternehmen sich selbst bezeichnet oder welche Rolle es ursprünglich innehatte.
Die korrekte Rollenzuordnung ist keine akademische Übung, sondern hat unmittelbare rechtliche Konsequenzen. Art. 74 ESPR verpflichtet die Mitgliedstaaten, Sanktionen bei Verstößen gegen die ESPR festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Adressat ist dabei jeweils der Wirtschaftsteilnehmer, der die konkrete Pflicht verletzt hat.
Daneben begründet Art. 76 ESPR einen Haftungsmechanismus entlang der Lieferkette – allerdings für einen eingeschränkten Kreis von Anspruchsinhabern: Anspruchsberechtigt ist nur der geschädigte Verbraucher im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der RL (EU) 2019/771, nicht jeder Geschädigte. Primärer Haftungsadressat ist der Hersteller. Ist dieser nicht in der EU niedergelassen, haftet zusätzlich der Importeur oder der Bevollmächtigte des Herstellers, ohne dass die Haftung des Herstellers dadurch entfällt – es handelt sich also um eine Erweiterung, nicht um einen Wechsel des Anspruchsgegners. Ist der Importeur nicht in der EU niedergelassen oder hat der Hersteller keinen Bevollmächtigten benannt, haftet zusätzlich der Fulfilment-Dienstleister. In der Praxis betrifft dies vor allem Fälle, in denen nichtkonforme Produkte direkt aus einem Drittstaat an Verbraucher in der EU verkauft werden.
Wer seine eigene Rolle falsch einschätzt oder nicht kennt, riskiert entsprechend nicht nur Bußgelder, sondern kann auch in eine Haftungsposition rücken, die er sich selbst nicht zugerechnet hätte – etwa weil er sich als bloßen Vertreiber sah, obwohl ihn Art. 34 ESPR zum Hersteller macht.
Da die Rollenzuordnung produktbezogen und nicht unternehmensbezogen erfolgt, empfiehlt sich eine systematische Prüfung für jede relevante Produktlinie:
Mehrere dieser Fragen lassen sich für ein und dasselbe Unternehmen je nach Produkt oder Geschäftsbereich gleichzeitig mit „Ja“ beantworten, wie unser Beispiel Muster Elektro GmbH gezeigt hat. Deshalb führt an einer differenzierten, produktbezogenen Betrachtung kein Weg vorbei. Welche konkreten Pflichten sich insbesondere für den Hersteller im Einzelnen ergeben, behandeln wir dann ausführlich in Teil 4 dieser Serie.
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