ESPR und digitaler Produktpass (DPP) einfach erklärt: Teil 2 – Welche Produktgruppen sind wann betroffen?

Lesezeit: ca. 7 Minuten
In Teil 1 unserer ESPR- & DPP-Beratungsserie haben wir eingeordnet, warum sich kaum ein Wirtschaftsteilnehmer der Ökodesign-Verordnung (ESPR) entziehen kann und warum die Daten-Dimension über den Digitalen Produktpass (DPP) am häufigsten unterschätzt wird. Nun klären wir die Frage, die für die eigene Betroffenheit am unmittelbarsten zählt: Welche Produktgruppen sind schon dran, welche folgen als Nächstes? Wo verläuft die Grenze, wenn ein "Produkt" wie Stahl oder Aluminium gar nicht in einer einzigen, klar abgrenzbaren Form auf den Markt kommt? Teil 2 ordnet die aktuelle Priorisierung der EU ein, geht der Definitionsfrage bei erklärungsbedürftigen Zwischenprodukten auf den Grund und liefert einen Gesamtüberblick über den Zeitplan.
Ein Beitrag von: Patrick Lück, Senior Berater und Projektleiter bei Valean Solutions
Bild einer Kleiderstange mit unterschiedlich farbigen Textilien als Repräsentant einer Produktgruppe, die von der ESPR erfasst wird.

ESPR & DPP werden die europäische Produktlandschaft nachhaltig transformieren: Doch wann ist mein Produkt an Reihe? Wieviel Zeit bleibt meinem Unternehmen noch zur Vorbereitung?

Wie die EU festlegt, wer wann drankommt

Die ESPR ist (wie in Teil 1 beschrieben) eine Rahmenverordnung, damit entstehen konkrete Pflichten für eine Produktgruppe erst dann, wenn die Europäische Kommission dafür einen eigenen »delegierten Rechtsakt gemäß Art. 4 ESPR« erlässt. Welche Produktgruppe zuerst reguliert wird, ist dabei kein freies Ermessen der Kommission. Art. 18 ESPR benennt bereits im Verordnungstext selbst eine Reihe von Kandidaten für den ersten Arbeitsplan, darunter ausdrücklich Eisen und Stahl, Aluminium sowie Textilien. Nimmt die Kommission eine dieser namentlich genannten Gruppen nicht in den ersten Arbeitsplan auf, muss sie das begründen. Für alle weiteren Produktgruppen gilt: Die Kommission legt alle drei Jahre einen mehrjährigen Arbeitsplan vor und priorisiert dabei nach Kriterien wie Marktvolumen, Umweltwirkung und Verbesserungspotenzial. Der erste dieser Pläne, der Arbeitsplan 2025-2030 (COM(2025) 187 final), wurde am 16. April 2025 angenommen.

Jeder delegierte Rechtsakt legt gemäß Art. 8 ESPR mindestens fest, welche Produktgruppe konkret erfasst ist und welche Leistungs- und/oder Informationsanforderungen gelten. Erst mit Inkrafttreten dieses Rechtsakts und nach einer Übergangsfrist von in der Regel mindestens 18 Monaten, werden Pflichten für Unternehmen der jeweiligen Produktgruppe rechtlich bindend

Die priorisierten Produktgruppen im ersten Arbeitsplan

Der Arbeitsplan 2025-2030 unterscheidet im Kern drei Kategorien:

Bei den »Endprodukten« stehen Textilien (insbesondere Bekleidung und Schuhe), Reifen sowie Möbel einschließlich Matratzen im Vordergrund, bei den »Zwischenprodukten« sind es Eisen und Stahl sowie Aluminium. Bei beidem handelt es sich um Materialien, die praktisch nie als fertiges Verbraucherprodukt, sondern immer als Vorstufe für andere Produkte in Verkehr gebracht werden. Ergänzend plant die Kommission »horizontale Anforderungen«, die produktgruppenübergreifend gelten sollen: Reparierbarkeit (der genaue Produktumfang steht noch aus) sowie Rezyklatgehalt und Recyclingfähigkeit für Elektro- und Elektronikgeräte.

Parallel dazu laufen 16 Produktgruppen weiter, die bereits unter der alten Ökodesign-Richtlinie reguliert waren, wie etwa Geschirrspüler, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Kühlgeräte, Elektromotoren oder Mobiltelefone und Tablets. Sie werden schrittweise in den neuen ESPR-Rahmen überführt und ihre bestehenden Anforderungen dabei aktualisiert.

Grafik mit den Produktgruppen Reifen, Stahl, Textilien und Möbek aks Repräsentanten für demnächst betroffene Produktgruppen

Erst delegierte Rechtsakte der EU-Kommission definieren die bindenden Kriterien der ESPR für die jeweiligen Produktgruppen. Da danach aber nur noch 18 Monate Umsetzungfrist bleiben, ist es ratsam, sich schon vorher anhand der Arbeitspläne der EU auf die eigene Betroffenheit vorzubereiten.

Wichtig für die Einordnung: Der Arbeitsplan selbst ist eine Mitteilung der Kommission und kein Rechtsakt mit Bindungswirkung. Die genannten Jahresangaben sind daher als politische Absicht zu verstehen, nicht als Gesetzesfrist. Verbindlich wird ein Termin erst mit der tatsächlichen Veröffentlichung des jeweiligen delegierten Rechtsakts im Amtsblatt.

Batterien sind übrigens die ersten Produkte, für die ein digitaler Produktpass verpflichtend wird, und zwar Anfang 2027. Allerdings ist das in der Batterieverordnung geregelt, nicht in der ESPR. Technisch ist der Batteriepass identisch.

Der Sonderfall Metall: Wo endet das Zwischenprodukt?

Bei Textilien, Reifen oder Möbeln lässt sich die Frage »Was genau ist das Produkt?« noch relativ einfach beantworten: Es handelt sich um fertige Erzeugnisse, die als solche in Verkehr gebracht werden. Bei Eisen, Stahl und Aluminium ist das grundlegend anders und genau das macht diese Produktgruppen zu den erklärungsbedürftigsten der gesamten ersten Regulierungswelle.

Stahl durchläuft von der Erschmelzung bis zum fertigen Bauteil zahlreiche Verarbeitungsstufen, und an jeder davon entsteht formal ein neues, eigenständig in Verkehr gebrachtes Produkt: Rohstahl, Warmband, Kaltband, verzinktes Band, Bauteil, Endprodukt. Die von der Kommission beauftragte vorbereitende Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle begegnet dieser Komplexität, indem sie den Anwendungsbereich bewusst eng fasst: Sie konzentriert sich exemplarisch auf die fünf Referenzprodukte Warmband (Hot Rolled Coil), Walzdraht, verzinktes Kaltband, Elektroband und Edelstahl, welche stellvertretend für die Kategorie »Eisen- und Stahlzwischenprodukte« stehen sollen.

Damit ist die eigentliche Hauptfrage aber noch nicht beantwortet: Endet die DPP-Pflicht beim Stahlerzeuger, der das Halbzeug auf den Markt bringt? Oder wandert sie mit jeder Weiterverarbeitung die Lieferkette hinunter? Die JRC-Studie selbst formuliert den Grundsatz, dass die Verantwortung für den DPP jedes Mal übergeht, wenn ein Produkt in neuer Form auf den EU-Markt gebracht wird. Ein Prinzip, das in letzter Konsequenz auch Maschinenbauer, Automobilzulieferer oder Hersteller von Gartengeräten treffen könnte, sobald sie stahlhaltige Bauteile verarbeiten und in veränderter Form in Verkehr bringen.

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Eisen- und Stahlzwischenprodukte sind erklärungsbedürftig und uneindeutig in der Abgrenzung. Hier muss die EU noch nacharbeiten.

Was eine Ausweitung auf Endprodukte praktisch bedeuten würde, zeigt eine einfache Rechnung: Ein Elektrogerät mit 200 bis 500 Bauteilen käme bei einer Erstreckung auf Endprodukte nicht auf ebenso viele, sondern auf ein Vielfaches an verknüpften DPP-Referenzen, sofern jede Schraube, Feder und jedes Blech über mehrere Zulieferebenen hinweg eigene Herkunfts- und Chargeninformationen mitbringen müsste. Rechnet man allein mit 200 Bauteilen, die im Schnitt von zwei bis drei Lieferanten bezogen werden, welche ihrerseits aus zwei bis fünf Rohstoffquellen beziehen, ergeben sich bereits über 800 verknüpfte DPP-Referenzen für ein einziges Gerät; bei komplexeren, modular aufgebauten Produkten reicht die Größenordnung bis in den vier- bis fünfstelligen Bereich. Bei einem Mähdrescher mit mehreren tausend Einzelteilen, von denen ein erheblicher Anteil aus Stahl, Eisen oder Aluminium besteht, wäre eine lückenlose Rückverfolgung auf Bauteilebene nach heutigem Stand der Systeme kaum darstellbar.

Die betroffenen Industrien (u.a. der Dachverband der europäischen Maschinenbau-/Elektroindustrie Orgalim), fordern deshalb, die Pflicht strikt auf Zwischenprodukte zu begrenzen und Endprodukte sowie verbaute Komponenten ausdrücklich auszunehmen. Der Arbeitsplan selbst spricht bislang nur von „Eisen- und Stahlzwischenprodukten“ als Zielgruppe. Dies ist ein Indiz für eine enge Auslegung, aber keine Garantie für den finalen Zuschnitt des delegierten Rechtsakts. Hinzu kommt: Die Abgrenzung zu benachbarten Regimen wie dem CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM), dem EU-Emissionshandel oder der Bauprodukteverordnung ist ebenfalls noch nicht abschließend geklärt, da diese mit eigenen, nicht deckungsgleichen Produktklassifikationen arbeiten.

Für die eigene Einordnung heißt das: Wer selbst kein Roh- oder Halbzeug aus Eisen, Stahl oder Aluminium in Verkehr bringt, ist nach heutigem Stand voraussichtlich nicht unmittelbarer Adressat des ersten delegierten Rechtsakts zu dieser Produktgruppe. Beobachten sollten Sie die Entwicklung trotzdem, wenn Ihr Produkt in relevantem Umfang aus diesen Materialien besteht, denn wie weit die Datenweitergabepflicht entlang der Lieferkette am Ende tatsächlich reicht, entscheidet sich erst mit der finalen Fassung des Rechtsakts. Aluminium folgt demselben Muster mit rund einem Jahr Verzug gegenüber Eisen und Stahl; die dort gefundene Lösung dürfte richtungsweisend sein.

Was die ESPR ausdrücklich ausschließt

Der eng geführte Streit um die Reichweite bei Metallen betrifft die Auslegung eines Bereichs, der grundsätzlich in den Anwendungsbereich der ESPR fällt. Davon zu unterscheiden ist eine kurze, abschließende Liste von Produktkategorien, die Art. 2 ESPR strukturell und dauerhaft vom Anwendungsbereich ausnimmt. Und zwar unabhängig davon, was künftige Arbeitspläne oder delegierte Rechtsakte vorsehen.

Ausgenommen sind danach: Lebensmittel im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Futtermittel im Sinne von Art. 3 Nr. 4 derselben Verordnung, Humanarzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, Tierarzneimittel im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2019/6, lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs wie Blut, Organe und Gewebe sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar und ausschließlich mit deren künftiger Reproduktion zusammenhängen. Ausgenommen sind zudem bestimmte Fahrzeuge, die bereits eigenen Typgenehmigungsverordnungen unterliegen, etwa der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 für zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie Quads oder der Verordnung (EU) 2018/858 für Kraftfahrzeuge.

Eine Verwechslung begegnet uns in der Beratungspraxis besonders häufig, deshalb an dieser Stelle eine Klarstellung: „Noch nicht im Arbeitsplan enthalten“ bedeutet nicht dasselbe wie „von der ESPR ausgenommen“ (dies betrifft ausschließlich die eben explizit genannten Produktkategorien aus Art. 2, die dauerhaft und strukturell ausgenommen sind). Eine Produktgruppe, für die schlicht noch kein delegierter Rechtsakt existiert, unterliegt zwar aktuell noch keinen konkreten Leistungs- oder Informationsanforderungen, sie bleibt aber im grundsätzlichen Anwendungsbereich der Verordnung und kann mit jedem künftigen Arbeitsplan aufgerufen werden. Ein Beispiel für diese Feinheit: E-Bikes und E-Scooter fallen trotz ihres Fahrzeugcharakters ausdrücklich nicht unter die Fahrzeug-Ausnahme und bleiben im Anwendungsbereich der ESPR.

Arzneimittel wie diese sind einige der wenigen Produktgruppen, die systematisch und auf Dauer von den Regelungen der ESPR nicht erfasst werden.

Der Betroffenheits-Check

Verarbeiten Sie in relevantem Umfang Bauteile aus Eisen, Stahl oder Aluminium – als Hersteller, Zulieferer oder Weiterverarbeiter? Fertigen Sie Möbel, Textilien oder Reifen?

Dann lohnt sich jetzt ein kurzer Blick auf Ihre konkrete Betroffenheit, bevor der delegierte Rechtsakt zu Ihrer Produktgruppe vorliegt und die Vorbereitungszeit knapper wird. Wir ordnen mit Ihnen ein, welche Datenanforderungen für Ihre Produktgruppe konkret relevant werden.

Zeitplan im Überblick: Wo stehen wir Ende Juli 2026?

Die ESPR ist seit dem 18. Juli 2024 in Kraft. Mit dem Arbeitsplan 2025–2030 liegt seit April 2025 die erste konkrete Priorisierung vor. Für Eisen und Stahl wird der erste delegierte Rechtsakt als nächstes erwartet, wobei angesichts der oben beschriebenen offenen Abgrenzungsfragen zunächst auch eine auf Informationsanforderungen beschränkte Regelung denkbar ist. Aluminium, Textilien und Reifen folgen im weiteren Verlauf, Möbel und Matratzen etwas später. Die horizontalen Anforderungen zu Reparierbarkeit und zu Rezyklatgehalt/Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten sind zeitlich parallel zu diesen Wellen vorgesehen. Für 2028 hat die Kommission eine Zwischenüberprüfung des Arbeitsplans angekündigt, mit der weitere Produktgruppen ergänzt oder Prioritäten verschoben werden können.

Zu den genauen Jahresangaben einzelner Produktgruppen kursieren in der Fachöffentlichkeit derzeit leicht unterschiedliche Angaben – je nachdem, ob eine Quelle das Jahr der Verabschiedung des delegierten Rechtsakts oder das Jahr des tatsächlichen Wirksamwerdens nach Ablauf der Übergangsfrist meint. Beides ist relevant, aber nicht dasselbe. Belastbar ist nur, was im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, alles andere ist Planung.

Erwartete ESPR-Timeline zu den Delegierten Rechtsakten der EU.

Aktuell erwartete Zeitplanung der EU für die Produktgruppen.

Was heißt das für Sie?

Stehen Sie mit Ihren Produkten oder als Zulieferer in der Lieferkette von Eisen, Stahl, Aluminium, Textilien, Reifen oder Möbeln, bleiben nach heutigem Planungsstand noch etwa ein bis drei Jahre bis zur ersten konkret bindenden Pflicht. 

Hinweis für die Budgetplanung: Der Aufbau einer DPP-fähigen Dateninfrastruktur dauert Monate. Die verbleibende Vorlaufzeit bis zur ersten bindenden Pflicht (aktuell ein bis drei Jahre) ist so gesehen nicht lang. Das verschiebt die eigentliche Entscheidung von »ob« zu »wann Sie anfangen«, mit direkter Wirkung auf den benötigten Zeitpuffer für die Budgetfreigabe.

Stehen Sie außerhalb dieser ersten Welle, sollten Sie den Arbeitsplan dennoch im Auge behalten: Die Zwischenüberprüfung 2028 kann Ihre Produktgruppe jederzeit nachrücken lassen, und die Grundpflichten der ESPR gelten grundsätzlich für nahezu jedes physische Produkt.

Welche Rollen und Pflichten die ESPR für Sie konkret vorsieht und welche Daten Sie in welcher Form für den DPP aufbereiten müssen, erfahren Sie in den weiteren Teilen unserer ESPR- & DPP-Blog-Reihe

Die Valean Blogserie zur Ökodesign-Verordnung in der Übersicht:

  • Teil 1: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
  • Teil 2: Welche Produktgruppen sind wann betroffen
  • Teil 3: Rollen in der ESPR (demnächst verfügbar)
  • Teil 4: Pflichten der ESPR im Detail (demnächst verfügbar)
  • Teil 5: Der Digitale Produktpass im Detail [1/2] (demnächst verfügbar)
  • Teil 6: Der Digitale Produktpass im Detail [2/2] (demnächst verfügbar)

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Stephan, Gründer von Valean Solutions
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Stephan Merkel
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