ESPR und digitaler Produktpass (DPP) einfach erklärt: Teil 4 – Pflichten der ESPR im Detail: Welche Leistungs- und Informationsanforderungen gelten, und wer muss sie erfüllen?

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Die Leistungs- und Informationsanforderungen nach Art. 5 bis 7 der Ökodesign-Verordnung (ESPR) reichen von Haltbarkeit über Materialaufschlüsselung und Reparierbarkeit bis zum Rezyklatanteil und kulminieren im Digitalen Produktpass. Teil 4 unsere Blog-Serie fasst die wesentlichen Erkenntnisse für Sie zusammen und wie sich jetzt schon darauf vorbereiten können.
Ein Beitrag von: Patrick Lück, Senior Berater und Projektleiter bei Valean Solutions
Bild zu ESPR und DPP

MIt ESPR & DPP werden nicht nur Produkte entlang der Lieferkette weitergegeben, sondern auch Informationen und Daten. Dabei unterscheiden sich die Pflichten der einzelnen Marktteilnehmer deutlich.

Die Ökodesign-Verordnung (ESPR) stellt zwei Arten von Anforderungen an Ihre Produkte: Leistungsanforderungen legen fest, was ein Produkt können muss; von Haltbarkeit über Reparierbarkeit oder Rezyklatanteil bis hin zum maximalen CO₂-Fußabdruck. Informationsanforderungen legen demgegenüber fest, was es über sich preisgeben muss. Das läuft über den Digitalen Produktpass (DPP) und kann über sämtliche produktbezogenen Ebenen reichen: von bedenklichen Stoffen über Lebenszyklusdaten und die Aufschlüsselung der Materialebene bis hin zu Reparatur- und Entsorgungshinweisen. Anhand von drei plastischen Beispielen (Smartphones, Eisen und Stahl, Batterien, siehe unten) machen wir die abstrakten Vorgaben anschaulich und praktisch greifbar.

Was geregelt werden kann

Art. 5 Abs. 1 ESPR zählt 16 Produktaspekte auf, an denen Ökodesign-Anforderungen ansetzen können. Die Spanne reicht von Funktionsbeständigkeit, Zuverlässigkeit und Reparierbarkeit über Energie-, Wasser- und Ressourceneffizienz und den Rezyklatanteil bis zu besorgniserregenden Stoffen, dem CO₂- und Umweltfußabdruck und der zu erwartenden Abfallmenge. Gemessen werden sie über die Produktparameter in Anhang I, darunter auch weniger naheliegende wie Gewicht und Volumen der Verpackung oder die Freisetzung von Mikroplastik. Nach Art. 5 Abs. 2 sollen die Anforderungen zudem vorzeitiger Obsoleszenz entgegenwirken, etwa durch fehlende Ersatzteile oder ausbleibende Software-Updates. Welche Aspekte für eine Produktgruppe tatsächlich geregelt werden, entscheidet der delegierte Rechtsakt auf Grundlage einer Folgenabschätzung (Art. 5 Abs. 10). Nennenswerte Nachteile für die Funktion aus Nutzersicht oder für die Erschwinglichkeit darf er nicht verursachen, nachteilige Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit überhaupt nicht. Ebenso wenig darf er die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Wertschöpfungskette, einschließlich KMU, unverhältnismäßig beeinträchtigen, ihnen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand aufbürden oder ihnen proprietäre Technik aufzwingen (Art. 5 Abs. 11). Je nach Bedarf setzt der Rechtsakt Leistungsanforderungen nach Art. 6 ein, Informationsanforderungen nach Art. 7 oder beides. Einen guten Orientierungspunkt hierzu, wie das in der Praxis aussehen kann, bildet die aktuell bereits gültige Batterieverordnung (EU) 2023/1542. Sie ist zwar kein Rechtsakt unter der ESPR, schreibt aber neben zahlreichen Leistungsanforderungen für Batterien als erste Produktgruppe einen digitalen Produktpass vor.

Überblicksbild der grundlegenden Anforderungen der ESPR
Die ESPR bringt auf zwei Ebenen Anforderungen mit sich, einmal an das die Beschaffenheit des Produkts selbst (»Leistungsanforderungen«) und zum anderen an die Informationstransparenz (»Informationsanforderungen«).

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Leistungsanforderungen (Art. 6)

Leistungsanforderungen muss das Produkt selbst einhalten, sonst darf es nicht in Verkehr gebracht werden. Gleiches gilt allerdings für die Informationsanforderungen: Fehlen vorgeschriebene Angaben oder der Produktpass, ist der Marktzugang ebenso versperrt (Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1). Art. 6 Abs. 2 sieht dafür Mindest- oder Höchstwerte für einzelne Parameter oder Kombinationen von Parametern vor, z. B. einen Mindestanteil an Rezyklat oder eine Mindestzahl an Ladezyklen. Daneben sind nicht quantitative Vorgaben möglich, die die Leistung bei einem Parameter verbessern sollen. Die Höhe der Werte bestimmt die Kommission nach dem Verfahren in Anhang II. Grundlage ist eine technische, ökologische und wirtschaftliche Analyse repräsentativer Modelle am Markt, in die auch die besten verfügbaren Produkte und Referenzwerte aus Drittstaaten einfließen. Maßstab für die Niveaus sind technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie das Verbesserungspotenzial. Die Datenbasis dafür entsteht in den vorbereitenden Studien der JRC, die deshalb früh erkennen lassen, in welcher Größenordnung Schwellenwerte diskutiert werden.

Stoffe dürfen über Leistungsanforderungen nicht vorrangig aus Gründen der chemischen Sicherheit beschränkt werden, das bleibt nach Art. 6 Abs. 3 Sache von REACH und den anderen Stoffregelungen. Außerdem muss jede Anforderung überprüfbar sein. Wie geprüft wird – direkt am Produkt, anhand der technischen Unterlagen oder auf beiden Wegen –, bestimmt die Kommission (Art. 5 Abs. 12); Prüfmethoden und die für den Konformitätsnachweis nötigen Angaben legt der jeweilige Rechtsakt fest (Art. 8 lit. d, g und i).

Informationsanforderungen (Art. 7)

Für die meisten Unternehmen dürfte der größere Brocken bei den Informationsanforderungen liegen. Jede produktspezifische Informationsanforderung enthält nach Art. 7 Abs. 2 mindestens Vorgaben zum digitalen Produktpass und zu besorgniserregenden Stoffen. Je nach Produktgruppe kommen hinzu:

  • Angaben zur Leistung bei Parametern aus Anhang I, etwa ein Reparierbarkeitswert, die Funktionsbeständigkeit oder der CO₂-Fußabdruck,
  • Hinweise für Kunden zu Installation, Nutzung, Wartung und Reparatur bis hin zur Rückgabe am Ende der Nutzungsdauer,
  • Informationen für Behandlungsanlagen zu Zerlegung, Wiederverwendung, Recycling und Entsorgung,
  • sonstige Angaben, die nachhaltige Kaufentscheidungen oder den Umgang Dritter mit dem Produkt beeinflussen können.

Die Informationen müssen klar, verständlich und auf die jeweiligen Empfänger zugeschnitten sein, und zwar in der Sprache, die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt bereitgestellt wird (Art. 7 Abs. 2 lit. c, Abs. 8). Informationspflichten kann ein Rechtsakt auch für Parameter vorsehen, zu denen es keine Leistungsanforderung gibt.

Für Leistungsangaben kann die Kommission Leistungsklassen festlegen, gestützt auf einzelne Parameter oder eine aggregierte Punktzahl (Art. 7 Abs. 4). Gibt es für denselben Parameter auch eine Mindestanforderung, entspricht die unterste Klasse dem Mindestniveau zum Zeitpunkt der Einführung der Klassen. Inhalt und Gestaltung des Etiketts, auf dem die Klassen erscheinen, legt der Rechtsakt fest (Art. 16). Nach Art. 7 Abs. 7 gehören die Angaben in den Produktpass, sofern es einen gibt. Zusätzlich kann der Rechtsakt sie auf dem Produkt, der Verpackung oder dem Etikett verlangen, in der Gebrauchsanleitung oder kostenfrei auf einer Website bzw. in einer App.

Beispiel 1: Smartphones

Wie Leistungs- und Informationsanforderungen zusammenspielen können, lässt sich gut an Smartphones und Tablets demonstrieren. Die Regeln dafür beruhen noch auf der alten Ökodesign-Richtlinie und dem Energielabel-Recht (Verordnungen (EU) 2023/1670 und 2023/1669) und gelten seit dem 20. Juni 2025. Als Leistungsanforderung muss z. B. der Akku mindestens 800 Ladezyklen schaffen und danach noch mindestens 80 % seiner Anfangskapazität haben. Bestimmte Ersatzteile müssen bis sieben Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens eines Modells verfügbar sein und innerhalb von fünf bis zehn Arbeitstagen geliefert werden, Betriebssystem-Updates muss es mindestens fünf Jahre lang geben. Auf der Informationsseite zeigt das Energielabel neben der Energieeffizienz die Akkulebensdauer, die Robustheit bei Stürzen und den Schutz gegen Staub und Wasser sowie erstmals eine Reparierbarkeitsklasse von A bis E.

Beispiel 2: Eisen und Stahl

Für Eisen und Stahl liegt seit Frühjahr 2026 der Entwurf der vorbereitenden Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU (JRC) vor. Er setzt auf Informationsanforderungen, darunter eine Erklärung zum CO₂-Fußabdruck von der Rohstoffgewinnung bis zum Werkstor (»Cradle to gate«), eine Erklärung zum Rezyklatanteil, Leistungsklassen A bis E nach CO₂-Fußabdruck und Angaben zu besorgniserregenden Stoffen. Mindestgrenzwerte schlägt er nicht vor, und der Rechtsakt kann vom Entwurf noch abweichen. Für Importeure ähnelt die Lage der bei CBAM, weil die Werte beim Werk im Drittland entstehen und dort beschafft werden müssen.

Bild zur Batterieverordnungen der ESPR und DPP
Abb.2 Wer sich tiefer mit der möglichen Ausgestaltung eines Digitalen Produktpasses beschäftigten möchte, sollte einen Blick auf die EU Batterieverordnung werfen.

Beispiel 3: Batterieverordnung

Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 gehört zwar wie erwähnt nicht zur ESPR, aber wer verstehen möchte, wie tief ein digitaler Produktpass reichen kann, sollte sich zwingend mit ihr beschäftigen. Ab dem 18. Februar 2027 brauchen Batterien für E-Bikes und andere leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien einen Batteriepass. Der ist keine Momentaufnahme bei Auslieferung. Ladezyklen, Ladezustand, Betriebstemperaturen, Unfälle und der Alterungszustand der einzelnen Batterie fließen als regelmäßig aufgezeichnete Nutzungsdaten mit ein; eine feste Aktualisierungsfrequenz schreibt die Verordnung allerdings nicht vor. Wird die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet, erhält sie einen neuen Pass, verknüpft mit dem alten. Reparaturbetriebe und Recycler finden darin außerdem Explosionsdiagramme, Demontageschritte, Werkzeug, Zellanordnung und die Materialien von Kathode, Anode und Elektrolyt. Diese Angaben sind ebenso wie die Nutzungsdaten nur bei berechtigtem Interesse freigeschaltet. Wer Zugang hat, weiß also schon vor dem Öffnen, wie das Pack aufgebaut ist, was es hinter sich hat und ob sich ein zweites Leben noch lohnt. Diese Tiefe ist zwar nicht für jede Produktgruppe zu erwarten, zeigt aber, was ein digitaler Produktpass leisten kann.

Der Betroffenheits-Check

Verarbeiten Sie in relevantem Umfang Bauteile aus Eisen, Stahl oder Aluminium – als Hersteller, Zulieferer oder Weiterverarbeiter? Fertigen Sie Möbel, Textilien oder Reifen? Ist Ihnen Ihre Rollenzuordnung noch unklar?

Dann lohnt sich jetzt ein kurzer Blick auf Ihre konkrete Betroffenheit, bevor der delegierte Rechtsakt zu Ihrer Produktgruppe vorliegt und die Vorbereitungszeit knapper wird. Wir ordnen mit Ihnen ein, welche Datenanforderungen für Ihre Rolle und Ihre Produktgruppe konkret relevant werden.

Pflichten nach Rolle

Kapitel VII regelt, wer in der Lieferkette was sicherstellen oder prüfen muss. Die Rollen kennen Sie aus Teil 3, deshalb hier nur die Pflichten in Kurzform.

  • Hersteller (Art. 27) stellen sicher, dass das Produkt die Leistungsanforderungen erfüllt, die vorgeschriebenen Informationen mitgeliefert werden und ein Produktpass existiert, samt Sicherungskopie bei einem unabhängigen Drittdienstleister. Sie führen die Konformitätsbewertung durch und bewahren technische Unterlagen und Konformitätserklärung in der Regel zehn Jahre auf.
  • Bevollmächtigte (Art. 28) halten diese Unterlagen im Rahmen ihres schriftlichen Auftrags für die Behörden bereit.
  • Importeure (Art. 29) prüfen vor dem Inverkehrbringen, ob Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, Produktinformationen und Produktpass vorliegen, und geben ihre Kontaktdaten an.
  • Vertreiber (Art. 30) prüfen mit gebührender Sorgfalt Kennzeichnung, Unterlagen und ggf. den Produktpass.
  • Händler (Art. 31) sorgen dafür, dass Kunden Produktinformationen und Produktpass leicht erreichen, auch im Onlineshop.
  • Fulfilment-Dienstleister (Art. 33) dürfen die Konformität bei Lagerung, Verpackung und Versand nicht beeinträchtigen.

Für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt außerdem Art. 36 Abs. 2. Danach müssen sie der Marktüberwachung auf Verlangen innerhalb von 15 Tagen sagen können, von wem sie ein Produkt bezogen und an wen sie es geliefert haben, und das zehn Jahre lang.

Hinweis zum zeitlichen Rahmen

Solange für eine Produktgruppe kein delegierter Rechtsakt nach Art. 4 vorliegt, gibt die ESPR nur den Rahmen vor. Ab Inkrafttreten eines solchen Rechtsakts bleiben in der Regel mindestens 18 Monate bis zum Geltungsbeginn (Art. 4 Abs. 4). Zum Stand Oktober 2026 ist allerdings noch kein solcher Rechtsakt für eine der angekündigten Produktgruppen erlassen worden. Laut Arbeitsplan der Kommission soll noch 2026 Eisen und Stahl (Zwischenprodukte) verabschiedet, danach u. a. Textilien, Reifen und Aluminium (siehe hierzu Teil 2 unserer Blog-Serie).

Was schon gilt

Unabhängig von produktspezifischen Rechtsakten gilt Kapitel VI zu unverkauften Verbraucherprodukten bereits. Der allgemeine Grundsatz, die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte nach Möglichkeit zu verhindern, trifft alle Wirtschaftsteilnehmer (Art. 23). Die konkreten Pflichten gelten vorerst nur für große Unternehmen. Sie müssen einmal im Jahr offenlegen, welche unverkauften Verbraucherprodukte sie entsorgt haben (Art. 24), erstmals für das erste volle Geschäftsjahr nach Inkrafttreten der ESPR, bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr also für 2025. Das einheitliche Format der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 gilt zwar ab dem 2. März 2027, greift aber erst für Produkte, die im ersten vollen Geschäftsjahr danach entsorgt werden; bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr ist das 2028, offengelegt wird dann bis spätestens Ende 2029. Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen außerdem unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten (Art. 25 i. V. m. Anhang VII); Ausnahmen regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2026/296. Mittlere Unternehmen sind ab dem 19. Juli 2030 dabei. Wer nicht unter das Verbot fällt, darf trotzdem keine Ware vernichten, die ihm zur Umgehung des Verbots zugeliefert wird (Art. 25 Abs. 2). Für Industrieunternehmen ohne Textil- oder Schuhsortiment ist vor allem die Offenlegungspflicht relevant, sofern sie als große Unternehmen unverkaufte Verbraucherprodukte entsorgen.

Was sich jetzt vorbereiten lässt

Mit der Vorbereitung erst nach Erlass des Rechtsakts zu beginnen, ist knapp kalkuliert. Die 18 Monate müssen für Produktanpassungen, Datenerhebung über mehrere Lieferstufen, Systemanpassung und Konformitätsbewertung reichen. Je nach Komplexität und Fertigungstiefe des Produktes können die Anforderungen enorm hoch werden (siehe hierzu auch das Beispiel zur Batterieverordnung).

Bei den Leistungsanforderungen lohnt ein Abgleich der eigenen Produkte mit den Parametern aus Anhang I, sobald die vorbereitende Studie für die Produktgruppe vorliegt. Liegen die eigenen Werte nahe an den diskutierten Schwellen, braucht eine Konstruktionsänderung in der Regel mehr Vorlauf als die Dokumentation. Bei den Informationsanforderungen steht die Bestandsaufnahme am Anfang, also welche Angaben im Haus vorliegen, welche gemessen oder berechnet werden müssen und welche nur Lieferanten liefern können, vor allem zu CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteil und Stoffen. Bei einer Überarbeitung der Lieferantenabfragen sollten auch die PCF-Anfragen von Kunden einfließen, die zum Teil dieselben Daten betreffen.

Wenn also absehbar ist, dass eines oder mehrere Ihrer Produkte in Zukunft von der ESPR geregelt werden, sollten Sie sich jetzt schon mit produktbezogenen Datenmodellen und -flüssen beschäftigen. Fragen Sie sich: Habe ich bereits alle Informationen zum Produkt, von der Materialebene über Nachhaltigkeitsdaten bis hin zu Entsorgung und Produktdokumentation? Wo im Unternehmen liegen diese Daten? Liegen diese strukturiert im ERP vor oder zersplittert in Datensilos oder als PDFs in Ablage-Ordnern auf einem Server?

Hinweise zum Aufbau und zu den technischen Voraussetzungen des digitalen Produktpasses behandeln abschließend Teil 5 und 6.

Die Valean Blogserie zur Ökodesign-Verordnung in der Übersicht:

Jetzt mit Valean über die richtige Datenstrategie für den DPP sprechen!

Stephan, Gründer von Valean Solutions
Ansprechpartner
Stephan Merkel
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