Wie bringe ich maximale Unsicherheit in einen Markt? Die EU-Kommission macht es gerade mustergültig vor. Nachdem die EU-Organe Kommission, Rat und Parlament den Eintritts-Stichtag der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bereits im Dezember 2024 sehr kurzfristig um ein Jahr auf den 30. Dezember 2025 verschoben haben, verkündete die verantwortliche EU-Kommissarin für Umwelt, Jessika Roswall, am 23. September 2025 überraschend, dass die EU-Kommission eine Verschiebung um ein weiteres Jahr ernsthaft erwägt. Als Grund führte die EU-Kommission vor allem die fehlende technische Bereitschaft der für die Umsetzung kritischen Webanwendung »EU TRACES« an. »EU TRACES« ist technisch für die Erstellung und Verifizierung der Sorgfaltserklärungen (Due Diligence Statement, kurz: DDS) zuständig, welche gemäß EUDR für jeden Teilnehmer (ausgenommen: KMU-Händler) der vor- wie nachlagerten Lieferkette verpflichtend sind. Tests in diesem IT System offenbarten, dass es die zu erwartende Anzahl an Nutzungsoperationen nicht stemmen kann – daher der Vorschlag zur Verschiebung. So weit, so gut.
Am 21. Oktober unterbreitete die EU-Kommission dann überraschend einen Änderungsvorschlag zur EUDR, der keine Verschiebung (!) des Geltungsbeginn am 30. Dezember 2025 mehr vorsah, sondern stattdessen nochmal eine Reihe an inhaltlichen Änderungen einbrachte, die vermeintlich für bürokratische Entlastungen vor allem in der nachgelagerten Lieferkette sorgen sollten. So sollen gemäß des Vorschlags Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette keine eigenen Sorgfaltserklärungen (DDS) mehr einreichen müssen, im Gegenzug sollen »nur« noch alle DDS-Referenznummern, die betroffene Unternehmen beim Import bzw. der Erstinverkehrsbringung erstellen mussten, gesammelt, dokumentiert und an den nächsten Lieferketten-Partner weitergereicht werden – das alles ohne die explizite Erwähnung einer Prüfpflicht der erhaltenen DDS-Referenzen. Unbeachtet bleibt bei diesem Vorschlag aber, dass durch die Beibehaltung der Risiken und Pflichten bei nicht verkehrsfähiger Ware (insb. Artikel 5, Absatz 6&7, des neuen Vorschlags) u.U. ein Dilemma in der Identifizierung der in dem Fall bereits auf den Markt gelangten Ware sowie bei der Mitwirkungspflicht gegenüber den Behörden entstehen kann. Ebenso ist unklar, ob überhaupt noch die Möglichkeit vorgehen ist, DDS zu prüfen oder ggf. als nachgelagerter Teilnehmer freiwillig einzureichen. Hier können die rechtlichen Bewertungen auseinander gehen, klar ist der Gesetzesvorschlag in diesem Punkt nicht.
Jetzt haben wir den Salat: Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette, die das letzte Jahr zur Vorbereitung genutzt haben und dabei erhebliche Invests (durch z.B. Dienstleister, Software-Lizenzen, Programmierungsaufwände, Personalaufwand) in die Änderung der Business-Prozesse und IT-Systeme gesteckt haben, haben ggf. fehlinvestiert. Wiederum andere Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette sahen sich durch den neuen EU-Kommissions-Vorschlag bereits nahezu aller Pflichten und damit Änderungsaufwände enthoben – unter der Fehlannahme, dass der EU-Kommissions-Vorschlag auch automatisch und unverändert in Kraft treten wird. In Unternehmen hingegen, die sehr spät in der Lieferkette agieren oder es mit einem sehr komplexen Netzwerk an Lieferanten, Waren/Produkten und Kunden zu tun haben, reifte nunmehr die Erkenntnis, dass das »einfache« Sammeln, Dokumentieren und Durchreichen und DDS-Referenzen gemäß des Änderungsvorschlags u.U. zu einem schwer zu bewältigendem Berg an Verwaltungsaufwänden führen kann (was z.B., wenn X-hundert DDS-Referenzen auf einem Print-Lieferschein mitkommen – Wie erfassen? Manuell in die IT-Systeme eintippen? Wie weiterreichen? Ebenfalls als Print dem nächsten Teilnehmer das gleiche Problem überreichen?).
Zu allem Überfluss zeichnet sich im Moment auch gar nicht ab, dass es eine breite Mehrheit für den EU-Kommissionsvorschlag gibt. Neben lautstarker Kritik aus den Wirtschafts- wie Umweltverbänden (selbstredend mit unterschiedlichen Motiven und Zielsetzungen), zeigte sich auch bei der Sitzung des EU-Rates zu Fischerei und Landwirtschaft am 27. Oktober 2025 deutlich, dass es in den meisten Mitgliedsstaaten der EU noch Kritik, Bedenken, Änderungswünsche sowie offene Fragen zum EU-Kommissions-Vorschlag gibt. Insbesondere die Einführung einer »No Risk«-Kategorie, der weitere Abbau von bürokratischen Auflagen und/oder eine erneute Verschiebung wurden von den meisten Mitgliedsstaaten gefordert oder mitgetragen. Der zuständige Kommissar unterstrich die beiden Hauptziele des EU-Kommissionsvorschlags (Reduzierung der IT-Last sowie Vereinfachung der bürokratischen Auflagen) und rief die Mitgliedsstaaten zu einer schnellen Lösungsfindung auf, da ansonsten der jetzige Stand der Verordnung in Kraft bliebe. Auch Alois Rainer, Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, sowie einige Bundesländer haben sich öffentlich gegen den Vorschlag gestellt.
Nun läuft also die Zeit davon. Und es herrscht maximale Unsicherheit und Unklarheit darüber, was kommen und demnächst gelten wird. Drei Szenarien stehen sich derzeit gegenüber:
Sicherheit über die Form der EUDR ab dem 30.12.2025 wird es voraussichtlich erst im Dezember geben. Im Moment deutet vieles darauf hin, dass eine Entscheidung (und ggf. Verabschiedung) für eines der drei genannten Szenarien auf den letzten Drücker erst Mitte Dezember stattfindet.
Wie soll ich mich nun als Unternehmen in Zeiten maximaler Unsicherheit und großer Offenheit beim Ausgang verhalten? Wie kann ich mich bestmöglich vorbereiten? Wie viele mehrgleisige Pläne muss ich zeitgleich in Angriff nehmen? Und gibt es kleinste gemeinsame Nenner in allen möglichen Szenarien, die ich so oder so vorbereiten kann und muss? Die Liste an Fragen lässt sich beliebig weiterführen.
Solange die EU-Organe die neue EUDR-Regelung nicht final verabschiedet und offiziell verkündet haben, sollte jedes betroffene Unternehmen sich auf Szenario A (EUDR tritt unverändert am 30.12.2025 in Kraft) vorbereiten. Die Zeitspanne zur Compliance-Ertüchtigung der eigenen Organisation ist jetzt schon bedenklich kurz und wird sich mit jedem Tag Unsicherheit mindern. Das Risiko, im Falle eines Scheiterns des EU-Kommissions-Vorschlags oder eines Kompromisses komplett ohne wirksame EUDR-Compliance-Mechanismen im eigenen Unternehmen dazustehen, überwiegt daher klar eine Zurückhaltung der Aufwände, um das eigene Unternehmen zur EUDR-Compliance zu befähigen. Das Abwarten einer finalen Entscheidung könnte daher das Zeitfenster so minimieren, dass die nötigen Maßnahmen evtl. nicht mehr umgesetzt werden können.
Plan A ist somit klar, stellt sich nun noch die Frage, ob sich betroffene Unternehmen der nachgelagerten Lieferkette mit einem Plan B oder C für den EU-Kommissionsvorschlag oder einen eventuellen Kompromiss vorbereiten können. Das Gute ist, dass mit einer Vorbereitung für Plan A ein großer Teil der kommenden Anforderungen bereits abgedeckt ist. Beschäftigen wir uns dazu mit den grundsätzlichen Anliegen der EUDR: Die EU möchte sicherstellen, dass ausschließlich entwaldungsfreie Waren und Produkte im EU-Markt zirkulieren, dazu erlegt sie allen betroffenen Marktteilnehmern in unterschiedlicher Gewichtung (Import/Export, Handel/Herstellung, KMUs und Nicht-KMUs) Sorgfaltspflichten auf, um lückenlos entlang der kompletten Liefer- und Wertschöpfungskette nachverfolgen zu können, ob die EUDR-Compliance eingehalten wird, und keine Schlupflöcher zuzulassen. Daher lässt sich für die jeden Teilnehmer der nachgelagerten Lieferkette ein kleinster gemeinsamer Nenner an Basis-Anforderungen ableiten, die auch bei Anpassungen an der aktuellen EUDR-Fassung mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin gültig sein werden. Grob eingeteilt sind dies die folgenden drei Prozessschritte:
Abgesehen davon, wie sich die EU final die Ausgestaltung im Umgang mit DDS und einer An- bzw. Einbindung von EU TRACES vorstellt, bleibt daher ein Gerüst an Anforderungen übrig, die voraussichtlich ohnehin zu erfüllen sind. Dies betrifft vor allem das Erfassen neuer Datenpunkte bei Lieferanten und Lieferungen, das Ausgeben neuer Datenpunkte beim Ausliefern eigener Waren und Produkte sowie eine saubere, logische und nachvollziehbare Verknüpfung der ein- und ausgehenden Datenpunkte miteinander.
Der Änderungsvorschlag der EU-Kommission hat neben der Entlastung des EU IT-Systems TRACES auch eine Aufwandsreduzierung der nachgelagerten Lieferkette zum Ziel gehabt – dieses allerdings nur in Teilen erreicht. Je nach Aufstellung des betroffenen Unternehmens und dessen Position in der Lieferkette, könnten Aufwände u.U. sogar steigen – hier können Einzelfallbetrachtungen deshalb zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen. Stabile Lieferketten mit geringer Komplexität und idealerweise Chargen-treuer Verfolgbarkeit sind das Idealbild beider Gesetzesentwürfe, beschreiben aber vielfach nicht die diverse Realität von Unternehmen. Auf mögliche Diskrepanzen im Umgang mit Haftungsrisiken haben wir in bereits in Kapitel 2 hingewiesen. Doch betrachten wir beide aktuell vorgeschlagenen Modelle – den aktuell gültigen Stand der EUDR sowie den Vorschlag der EU-Kommission – mal im Detail. Grundsätzliches Ziel bleibt bei beiden Entwürfen, innerhalb der kompletten Lieferkette eine nachverfolgbare Transparenz über die Verwendung entwaldungsfreier Waren und Produkte zu schaffen. Dabei verfolgen sie aber unterschiedliche Ansätze, die wir im Folgenden erläutern:
Die aktuell gültige Fassung legt auch Teilnehmern der nachgelagerten Lieferkette die Pflicht zur Erstellung eigener Sorgfaltserklärungen (DDS) auf. Hierzu müssen pro Handelsware oder Produktionsgut in der Webanwendung EU TRACES eigene DDS (Due Dilligence Statement) ausgefüllt und beantragt werden, welche nur dann erstellt werden können, wenn sie andere eingegangene DDS referenzieren. Diese werden von den vorgelagerten Lieferanten bzw. Importeuren eingesammelt und der jeweiligen Handelsware oder dem zu produzierenden Gut zugeordnet – diese angelieferten DDS bezeichnen wir in der Folge als »Inbound-DDS«. EU TRACES überprüft die verwendeten DDS dann auf Ihre Gültigkeit und kreiert daraus eine neue DDS, die bei der Auslieferung an die nachfolgenden Lieferkettenpartner weitergegeben werden – diese DDS nennen wir in der Folge »Outbound-DDS« [dazu auf Abb.2 klicken]. EU TRACES ist in diesem Zusammenhang auf zwei Wegen erreichbar, entweder per manueller Bedienung über die Webanwendungs-Oberfläche (was sich nur bei äußerst geringem Volumen an DDS praktikabel umsetzen lässt) oder per IT-Schnittstelle (API) aus anderen IT-Systemen heraus. Letztere kann entweder programmatisch über Entwicklungsaufwände in der IT hergestellt werden oder über die Nutzung einer von mehreren marktfertigen Software-Lösungen, die zusätzlich auch das DDS-Management und die logische Verknüpfung von Inbound- und Outbound-DDS übernehmen. Valean Solution bietet in diesem Zusammenhang die DDS-Software »Tradeur« an.
Diese (aktuell gültige) Lösung erzeugt zwar auf der Inbound-Seite einige Mehraufwände wie eine Anbindung und Nutzung von EU TRACES sowie Prüfmechanismen im Vorfeld bei der Anlieferung, dafür entlastet sie im Gegenzug den nachgelagerten Outbound-Teil der Lieferkette, da sich die DDS an allen Stellen der Lieferkette immer wieder sinnvoll verdichten. So bleibt auch für nachgelagerte Unternehmen das Volumen an eingehenden wie ausgehenden DDS überschaubar [dazu auf Abb. 3 klicken].
Die Änderungsvorschläge der EU-Kommission zur EUDR vom 21. Oktober 2025 setzen ihre Hebel an unterschiedlichen Stellen der aktuell gültigen Verordnung an, hier betrachten wir die Kernänderung beim Umgang mit Sorgfaltserklärungen in der nachgelagerten Lieferkette. Nachgelagerte Marktteilnehmer sind gemäß des Vorschlages nicht mehr verpflichtet eigene Sorgfaltserklärungen (Due Dilligence Statements) einzureichen und abzugeben. Stattdessen sind diese Unternehmen verpflichtet die mit einer Lieferung einhergehenden DDS zu sammeln, zu dokumentieren und sie korrekt zugewiesen mit den einzelnen Auslieferungen auszuweisen [dazu auf Abb. 4 klicken]. Die Erstellung von eigenen DDS erfolgt nur im Falle des Imports und des Exports, eine Anbindung an das EU System Traces zur Einreichung (und möglicherweise auch Verifizierung) von DDS ist für nachgelagerte Teilnehmer nicht mehr vorgesehen. Dadurch soll die bürokratische Last bei diesen Unternehmen gesenkt werden, was aber nur in einem Teil der Fälle tatsächlich so vollumfänglich greift. Insbesondere Händler, die ohnehin bereits eine Chargen-treue Logik bei Ein- und Ausgang von Lieferungen besitzen und umsetzen können (idealerweise in ihren IT-Systemen automatisiert), können DDS tatsächlich »einfach« durchstellen. Inbound- und Outbound-Aufwand sind in diesem Falle nahezu deckungsgleich. Problematischer wird es allerdings für Unternehmen, bei denen die Chargen-treue während der Weiterverarbeitung bzw. Lagerung verloren geht (dazu weiter unten mehr) oder die sehr spät in einer Lieferkette agieren (oder mit sehr komplexen Lieferanten-Netzwerken arbeiten). Während der aktuelle Stand der EUDR die Outbound-Seite bei Lieferketten-Teilnehmern immer wieder verdichtet und reduziert [Abb.4 ], sorgt der EU-Kommission Vorschlag je nach Unternehmenssituation u.U. dafür, dass sich die zu verwaltenden DDS pro Lieferkettenschritt exponentiell vermehren [dazu auf Abb. 5 klicken]. Die Frage, wie Unternehmen in solchen Fällen – mit dutzenden wenn nicht gar hunderten DDS-Referenzen pro Lieferung – diese Informationen an den nächsten Lieferkettenpartner übergeben, so dass dieser sie sinnvoll erfassen und weiterverarbeiten kann, ist ungeklärt. Manuelle Aufwände (Abtippen in die entsprechenden ERP- oder Lagersysteme) erscheinen wenig sinnvoll, ansonsten bleibt die Abstimmung einer digitalisierten Übergabe beiden Partnern allein überlassen. Außerdem ist unklar, ob und inwieweit nachgelagerte Teilnehmer die DDS Information im Detail einsehen können. Unter Umständen können auf diese Weise die Erstlieferanten/Importeure offengelegt werden, was bei manchen Marktteilnehmer als Teil des Betriebsgeheimnisses gewertet werden kann. Dieser Punkt ist bisher nicht geklärt.
Die Regelung der EUDR-Verordnung – egal ob jetzt in der aktuellen Fassung oder in der der EU-Kommission – lassen sich am einfachsten in Unternehmen umsetzen, die organisatorisch ohnehin auf eine vollständige Chargen-treue Rückverfolgung der eingehenden wie ausgehender Lieferungen setzen, z.B. bei Lebensmitteln, wo eine Rückrufaktion jederzeit anhand der Chargen-Nummern möglich sein muss. Hier ist anzunehmen, dass diese Chargen-Treue in den IT-Systemen mit abgebildet ist, daher müssten »lediglich« die neuen Datenpunkte, die mit der EUDR in Zusammenhang stehen, erfasst und automatisiert weiterverarbeitet werden. Eine EU TRACES Anbindung via Schnittstelle würde nur im Falle der aktuell gültigen Version benötigt werden, diese kann aber über marktfertige Software-Lösungen auch mit angebaut werden, ebenso umfassen diese die logische Verknüpfung von Inbound- und Outbound-DDS. Valean Solution bietet in diesem Zusammenhang die DDS-Software »Tradeur« an.
Komplizierter wird der Fall bei Schüttgut und Nicht-Chargen-treuen Lagern. Der Einfachheit halber betrachten wir für unser Beispiel ein Silo für Kaffeebohnen [dazu auf Abb.6 klicken], das Bild lässt sich aber auch analog auf andere Lager-Systematiken ummünzen, wo unterschiedliche Lieferungen in einem Lagerplatz nicht trennscharf voneinander vermischt werden. Sprich: hier kann selbst bei einer Chargen-treuen Erfassung der Anlieferungen diese bei der Auslieferung nicht mehr garantiert nachvollzogen werden. Im Falle des Kaffeebohnen-Silos führen also mehrere Lieferungen zu einer Durchmischung der Lieferungen im Silo. Bei einer Entnahme zur Auslieferung ist es daher unmöglich, noch eine trennscharfe Zuordnung der in der Auslieferung befindlichen Kaffeebohnen zu den jeweiligen Zulieferungen vorzunehmen. Wenn aber die EUDR eine lückenlose Dokumentation und Rückverfolgung vorschreibt, wie damit umgehen?
Für eine Momentaufnahme sind beide derzeit in Diskussion befindlichen Lösungsansätze leicht zu bestimmen. Im Fall einer Anwendung der aktuell gültigen EUDR Fassung bildet die Summe aller zuletzt in das Silo/Lager eingebrachten Lieferungen den DDS Pool, der dann bei der Erstellung einer neuen Outbound DDS herangezogen wird [dazu auf Abb. 7 klicken]. Es entsteht eine eindeutige DDS, die dann allen Teilauslieferungen, die das Silo/Lager verlassen, zugeordnet wird. Der Vorschlag der EU Kommission hingegen verzichtet auf den Zwischenschritt der DDS-Erstellung und damit Reduktion des Inbound DDS Pools [dazu auf Abb. 8 klicken], hier werden dann allen Teilauslieferungen, die das Silo/Lager verlassen, jeweils alle DDS Referenzen aus dem DDS Pool zugeordnet.
Für eine Momentaufnahme mag das Prinzip nun klar sein, aber was ist mit nun folgenden und im Zeitverlauf kontinuierlichen Nachlieferungen, die die aktuelle Momentaufnahme im DDS Pool, das dem Silo/Lager zugeordnet ist, laufend verändern [dazu auf Abb.9 klicken]? Wie verhindere ich, dass der DDS Pool nicht »überläuft«, also mit der Zeit mehr und mehr DDS aggregiert, obwohl der Logik nach weit zurückliegende Lieferungen inzwischen als Referenz obsolet sein müssten? Ein scharf abgegrenzter Nachweis dürfte nahezu unmöglich sein, daher muss hier mit Annährungen und dem Konzept des »Rolling Window« gearbeitet werden. Wenn wir also eine nicht mehr nachverfolgbare Mischung von Anlieferungen in einem Silo/Lager der Größe X haben, dann reicht eine Nachliefergröße in Höhe von ebenfalls X statistisch nicht aus, um halbwegs sicher behaupten zu können, dass sich aus dem älteren Bestand kein Rest mehr in dem Silo/Lager befindet. Nach einer Nachliefergröße von 2X (sprich 200% des Silo-/Lager-Volumens sind durch An- und Auslieferungen durchgelaufen) ist diese Behauptung statistisch gesehen im Rahmen der Sorgfaltspflichten durchaus vertretbar. Das geht aus den EUDR FAQ, 4. Auflage, hervor (Frage 1.17).
Angewendet auf die beiden EUDR-Modelle bedeutet dies, dass im Fall der aktuell gültigen Fassung, jede Nachlieferung in das Silo/Lager, die den DDS Pool verändert, automatisch eine neue Outbound-DDS erzeugt. Ab diesem Zeitpunkt darf nur noch diese Referenz bei Auslieferungen mitgeben werden, die vorige hat ihre Wirksamkeit verloren. Kommt eine neue Lieferung, beginnt der Kreislauf von vorne. Haben aber das Silo/Lager durch Nachlieferungen 200% des Silo-/Lager-Volumens durchlaufen, entfallen jeweils die ältesten DDS Referenzen aus dem DDS Pool. Somit bleibt die Summe im DDS Pool laufend überschaubar und regulierbar [siehe dazu Abb.10].
Im Falle des Vorschlages der EU-Kommission wird analog dazu mit jeder Veränderung im DDS Pool durch neue Anlieferung stets bei Auslieferungen der komplette Pool an DDS Referenzen übergeben. Aber auch hier entfallen jeweils die ältesten DDS Referenzen aus dem DDS Pool nach 200% Volumendurchlauf im Silo/Lager [dazu auf Abb.11 klicken].
Die hier vorgenommene Beschreibung und Einordnung der beiden konkurrierenden Ansätze zur EUDR ist bei weitem nicht erschöpfend und hat sich vor allem auf die zentrale Behandlung von Inbound- und Outbound-Informationen in der nachgelagerten Lieferkette im Rahmen der EUDR konzentriert. Das ganze Thema ist nochmal ungleich komplexer und so stark vom Einzelfall anhängig, dass eine vollständige Generalisierung von Empfehlungen schwierig ist. Die Nutzung kompetenter Beratung sowie so vieler Informationsquellen wie möglich hilft, um den individuell vorliegenden Fall im jeweiligen Unternehmen schärfer zu betrachten und die ideale Lösung für die EUDR-Compliance – in welche Form sie auch immer kommen wird – zu finden.
Daher hier nochmal zusammengefasst die wichtigsten Empfehlungen an alle von der EUDR betroffenen Unternehmen (insbesondere der nachgelagerten Lieferkette):
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